Grundsätzlich gilt, dass nach einer Verletzung bei einem Arbeits-, Wege- oder Schulunfall der Versicherte gehalten ist, zeitnah einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufzusuchen. Dadurch soll erreicht werden, dass die Versicherten schnell die bestmögliche Behandlung erhalten. Durchgangsärzte müssen daher besonders qualifiziert sein. Auch muss die Praxis eine besondere personelle, räumliche und medizinisch- technische Ausstattung vorweisen können. Bei einer Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen ist ebenfalls der D-Arzt aufzusuchen.
Durchgangsärzte führen die ärztliche Versorgung durch und entscheiden, ob eine Weiterbehandlung durch den Hausarzt ausreicht oder ob eine fachärztliche Weiterbehandlung notwendig ist. Sie erstellen den D-Arztbericht, steuern das Heilverfahren, verordnen Heil- und Hilfsmittel und überweisen gegebenenfalls an weitere Fachärzte oder in eine entsprechende Klinik.
Im Notfall kann die unmittelbare Unfallhilfe selbstverständlich durch jeden Arzt erfolgen. Die zeitnahe Vorstellung beim D-Arzt erfolgt dann anschließend. Wer nach einem Arbeitsunfall länger als eine Woche behandelt werden muss oder über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig ist, muss auf jeden Fall bei einem D-Arzt vorstellig werden.
Die Kosten für die Behandlung werden nicht von der Krankenkasse sondern von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. Diese soll mit allen geeigneten Mitteln die Gesundheit und berufliche Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherstellen.
Unsere Praxis ist für die Behandlung von Arbeits-, Wege- und Schulunfällen zugelassen. Sprechen Sie uns gerne an, wir werden kurzfristig einen Termin für Sie vereinbaren.
Da die Sprache im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens eine ganz eigene ist, sind im folgenden Lexikon einige Begriffe erklärt.
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