Rentenansprüche können im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung nach Abschluss der Heilbehandlung als Einzelfallentscheidung mit einer Gesamtvergütung abgefunden werden. Die Höhe der Gesamtvergütung richtet sich nach dem voraussichtlichen Rentenaufwand. Die Ansprüche des Versicherten auf andere Leistungen wie Leistungen zur Teilhabe oder zur Heilbehandlung bleiben bestehen.