Betriebsfeiern sind Teil des Versicherungsschutzes, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Versichert sind dann sämtliche Tätigkeiten, die mit dem Veranstaltungszweck vereinbar sind (z.B. gemeinsames Essen, Tanzen, sportliche Betätigung) – ebenso wie der Hin- und Rückweg zu der Veranstaltung. Aber Achtung – ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn ein Unfallereignis allein auf den genossenen Alkohol zurückzuführen ist. Ebenfalls nicht versichert sind private Feiern anlässlich eines Geburtstages oder der Beförderung eines Mitarbeiters, die im Betrieb stattfinden.
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