Verbotswidriges Verhalten oder fahrlässiges Verhalten führen nicht dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt. Auch ein Mitverschulden führt nicht zu einer Minderung der Leistungen der Unfallversicherung. Nur wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall absichtlich herbeigeführt wird, entfällt der Versicherungsschutz.